Hausbesitzabgaben (Vorschreibung, Mahnung)

Unter Hausbesitzabgaben versteht man üblicherweise die von einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer an die Gemeinde zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gebühren, wie zum Beispiel:

Von der Buchhaltung werden diese Gemeindeabgaben vierteljährlich (Grundsteuer bis zu EUR 75,00 nur einmal jährlich gem. Grundsteuergesetz) mittels Lastschriftanzeige ca. 2 Wochen vor Fälligkeit vorgeschrieben sowie auch der Zahlungseingang überwacht.
Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung erfolgt eine EDV-mäßig erstellte Abgabenmahnung, in weiterer Folge allenfalls auch gerichtliche Einbringungsmaßnahmen beim Bezirksgericht Steyr.

Daher unser Tipp:
Gleich Abbuchungsauftrag erteilen!

Dadurch kann auf die zeitgerechte Zahlung nicht vergessen werden, man erspart sich künftig vierteljährlich den Weg zur Bank und allfällige Zahlscheingebühren sowie im Falle einer erfolgten Mahnung Säumniszuschläge und Mahngebühren. Weitere Informationen unter: Abbuchungsauftrag

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Maßgebend für die Vorschreibung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 1. Jänner. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentümerwechsel) wirken sich daher für die Grundsteuer erst mit nächstfolgenden Jahresersten aus (neuer Einheitswertbescheid des Finanzamtes erfolgt immer nur per 1. Jänner!).

Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Die anderen Abgaben werden bereits ab Einlangen des Grundbuchsbeschlusses auf den neuen Eigentümer abgeändert.

Der Verkäufer kann aber vereinbaren, dass ihm der Käufer die ab Übergabe der Liegenschaft anfallenden Hausbesitzabgaben erstattet oder an seiner Stelle einzahlt.
In diesem Fall müsste die Buchhaltung der Gmeinde St. Ulrich bei Steyr (Fr. Pranzl) vom Verkäufer und Käufer davon verständigt werden (wenn möglich Kopie des Kaufvertrages oder Grundbuchauszuges vorlegen).
Der neue Eigentümer wird sodann bis zur endgültigen Erledigung des Verkaufsverfahrens (neuer Einheitswertbescheid des Finanzamtes) in unserer Steuerbuchhaltung als "Zustellungsbevollmächtigter" geführt. Nachdem die Gemeinde vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer erhalten hat, wird die Anschrift für die Vorschreibungen automatisch geändert.

Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen (siehe Wasserverbrauch - Abrechnung)

Formulare