Einbringungsmaßnahmen

Um dem gesetzlichen Auftrag der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger nachzukommen, ist es notwendig, dass die Gemeinde - aufgrund gesetzlicher Vorgaben - auf die fristgerechte Bezahlung fälliger Forderungen achtet und bei den säumigen Abgabepflichtigen ihre Möglichkeiten der Einbringung durch Mahnungen und in weiterer Folge gerichtliche Maßnahmen ausschöpft.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren wird gem. § 217a Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages fällig, der entweder mittels eines eigenen Bescheides oder im Zuge einer Abgabenmahnung, welcher ebenfalls Bescheidcharakter zukommt, festgesetzt.

Zusätzlich wird gem. § 227a BAO im Falle eine Mahnung einer Mahngebühr (0,5 % mind. EUR 3,00) fällig.

Sollten auch Mahnschreiben erfolglos bleiben, wird ein Antrag auf Exekution beim zuständigen Gericht eingebracht, wobei je nach Lage des Falles eine Fahrnisexekution, eine Forderungsexekution (Lohnpfändung) oder eine grundbücherliche Sicherstellung beantragt wird. Die verschiedenen Exekutionsarten können auch gemeinsam beantragt werden.

Bei zu spät einlangenden Selbstberechnungsabgaben (zB Kommunalsteuer) kann dem Abgabenpflichtigen ebenso ein 2%iger Säumiszuschlag vorgeschrieben werden.

Weiters hat die Gemeinde auch bei

  • Versteigerungsverfahren sowie
  • Ausgleichs- und Konkursverfahren

Forderungen anzumelden, um im Rahmen dieser Verfahren offene Beträge zumindest teilweise zu erhalten.