OÖ Reparaturbonus für Elektrogeräte

Wer wird gefördert?

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich

Was wird gefördert?

Gefördert wird ausschließlich die Reparatur der nachstehend angeführten Elektrogeräte:

  • Elektro-Kochherd bzw. -Backofen
  • Fernsehgerät
  • Geschirrspüler
  • Handy
  • Kühl- und Gefriergerät
  • Waschmaschine

Gefördert werden nur Arbeitszeit und Materialkosten für Reparaturen von Fachbetrieben.

Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte vor der Vergabe des Reparaturauftrages Kontakt mit der Förderstelle auf.

Hinweis:Wir möchten Sie im Zusammenhang mit der Förderaktion auf die clevere Reparatur-Suche auf der Plattform reparaturfuehrer.at hinweisen. Den Link finden Sie am Ende dieser Seite bei den Web-Tipps. Bitte nutzen Sie diese Plattform, um sich über das Thema „Reparieren“ und über jene Firmen, die ein Reparatur-Service anbieten, zu informieren.

Wie wird gefördert?

Das Ausmaß der Förderung beträgt 50 % der förderungsfähigen Brutto-Reparaturkosten, maximal 100 Euro pro Gerät.

Hinweis: Der Rechnungsbetrag muss mindestens 100 Euro inkl. MwSt. betragen. Reparaturen unter diesem Wert werden nicht gefördert.

Förderfähige Kosten sind Reparaturdienstleistungen ausschließlichan den unter “Was wird gefördert?“ aufgezählten Elektrogeräten.

Diese Landesförderung kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende zusätzliche:

  • Auf der Rechnung muss die Art der Reparatur ausgewiesen sein.
  • Rechnungen und Zahlungsbelege (z.B. Bon der Registrierkassa) werden nur mit Rechnungsdatum zwischen Dezember 2020 bis Dezember 2021 anerkannt. Das Förderansuchen inkl. aller notwendigen Unterlagen muss spätestens bis 31. Jänner 2022 gestellt werden.
  • Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF bzw. der Allgemeinen Förderungs­richt­linien des Landes OÖ idgF.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  • Bei Nichteinhaltung der Richtlinien ist die Förderung zurückzuzahlen.
  • Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber haftet für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben.
  • Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss den Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben.
  • Eine Förderung für Kosten für Reparaturdienstleistungen im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen ist nicht möglich.
  • Mit der Antragstellung nimmt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zur Kenntnis, dass,
    • die Bereitstellung und Verarbeitung der mit der Antragstellung übermittelten personenbezogenen Daten zur Prüfung und Erledigung des Ansuchens um Gewährung dieser Beihilfe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung). Die Bereitstellung dieser Daten ist nicht verpflichtend. Eine Nichtbereitstellung hat zur Folge, dass das Förderansuchen nicht bearbeitet und damit keine Beihilfe gewährt werden kann;
    • die mit dem Antragsformular erhobenen personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung im Falle einer Prüfung dem Rechnungshof, Oö. Landesrechnungshof oder Europäischen Rechnungshof zur Verfügung gestellt werden;
    • die mit diesem Formular erhobenen personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen für die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012) übermittelt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht beruht diese Datenübermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wobei die berechtigten Interessen daran in der Überprüfung des effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel sowie der Vermeidung von Doppelförderungen und von Förderungsmissbrauch liegen;
    • für Kontrollzwecke und Antragsprüfung Daten an „Dritte“ (z.B. Kreditinstitute, Einrichtungen zur Prüfung der Förderkriterien (Energiesparverband, Landesabfallverband, das Klimabündnis OÖ, Planer, Forschungseinrichtungen, Förderabwicklungsstellen des Bundes) übermittelt werden.

Informationen zum Datenschutz finden Sie ganz unten in der Fußzeile (Footer) dieser Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig elektronisch ausgefülltes Antragsformular Land OÖ
     
     WICHTIG: Für eine raschere und effizientere Förderabwicklung empfehlen wir die Verwendung des 
    Online-Formulars.
  • Upload Rechnungen und Zahlungsbelege (z.B. Bon der Registrierkassa)
  • Upload Kopie amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein)

Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Abwicklung / Antragstellung

Antragstellung

Die Förderung ist NACH Durchführung der Reparatur und Ausstellung der maßgeblichen Rechnung vorrangig ONLINE (mittels elektronischen Antragsformulars) beim Amt der Oö. Landesregierung zu beantragen (siehe "Formulare"). Sämtliche angeführten erforderlichen Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln.

Auszahlung

Die Auszahlung der Landesförderung erfolgt nach Vorlage aller relevanter Unterlagen und Genehmigung der Förderung durch das zuständige Regierungsmitglied auf das in der Antragstellung angegebene Bankkonto eines inländischen Bankinstitutes.

Online beantragen: 

https://e-gov.ooe.gv.at/fs_us/start.do?event=view&wfjs_enabled=false&generalid=us003reparaturbonus#

oder Antrag ausfüllen: UWD_US_E76_Reparaturbonus.pdf herunterladen (0.26 MB)