Volksbegehren

Volksbegehren

Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.

Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Angelegenheit der Vollziehung oder die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen.

Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Der Ablauf eines Volksbegehrens im Überblick:

  1. Anmeldung und Registrierung des Volksbegehrens
  2. Sammlung von Unterstützungserklärungen ("Einleitungsverfahren")
  3. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
  4. Sammlung von Unterschriften ("Eintragungsverfahren")
  5. Behandlung des Volksbegehrens im Nationalrat

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.969 Personen). D.h. es sind mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen notwendig.

Von den mindestens erforderlichen 8.969 Unterstützungserklärungen sind die Unterschriften im Eintragungsverfahren zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet.

Aktuelle VOLKSBEGEHREN:

Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden: