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Gültig ab 01.7.2022
Für Grundstücke, die Wasser aus einer privaten, gemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Wasserversorgung in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz einleiten, ist diese Wassermenge durch einen Zähler zu messen und wird nach Abs. 2 verrechnet.Für Grundstücke, bei denen aus technischen Gründen keine Wasseruhr eingebaut werden kann, werden 50 m³ pro gemeldeter Person (entspricht einem Betrag von EUR 230,00 inkl. 10 % USt) in Rechnung gestellt.
Vorschreibung: vierteljährlich