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Für Grundstücke, die Wasser aus einer privaten, gemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Wasserversorgung in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz einleiten, ist diese Wassermenge durch einen Zähler zu messen und wird nach Abs. 2 verrechnet.Für Grundstücke, bei denen aus technischen Gründen keine Wasseruhr eingebaut werden kann, werden 50 m³ pro gemeldeter Person (entspricht einem Betrag von EUR 253,00 inkl. 10 % USt) in Rechnung gestellt.
Vorschreibung: vierteljährlich